Manche Leuchten dürfen Sie ohne Eintragung anbauen, andere nur mit Abnahme und einige nur mit einer Ausnahmegenehmigung. Dieser Überblick zeigt die drei Stufen und was Sie jeweils brauchen. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Stufe 1: Das Prüfzeichen genügt
Nach § 19 Abs. 3 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, wenn Sie Teile mit Bauartgenehmigung oder mit EG- bzw. ECE-Genehmigung anbauen und dabei deren Einschränkungen und Einbauanweisungen einhalten. DEKRA weist in seinen Hinweisen zur Lichttechnik (dort am Beispiel Motorrad) ebenfalls darauf hin: Lichttechnische Einrichtungen brauchen keine Eintragung, müssen aber ein EG- oder ECE-Prüfzeichen tragen.
Typische Beispiele, wenn Anbau und Schaltung stimmen:
Arbeitsscheinwerfer mit Prüfzeichen an mehrspurigen Fahrzeugen, nicht während der Fahrt benutzt (§ 52 Abs. 7 StVZO)
Zusatzfernscheinwerfer und Lichtleisten mit Genehmigung als Fernscheinwerfer, zum Beispiel nach ECE-R112 oder ECE-R149
Nebelscheinwerfer, höchstens zwei, unterhalb des Abblendlichts (§ 52 Abs. 1 StVZO)
Wichtig: Das Prüfzeichen muss zur Funktion passen. Ein E-Zeichen nach UN-Regelung Nr. 10 betrifft nur die elektromagnetische Verträglichkeit, nicht die Lichttechnik.
Zusatzfernlicht und Lichtleisten: worauf es ankommt
Die wichtigsten Punkte:
Fernscheinwerfer dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein und müssen beim Abblenden alle gleichzeitig erlöschen (§ 50 Abs. 9 StVZO).
Eingeschaltetes Fernlicht muss im Blickfeld des Fahrers durch eine blaue Kontrollleuchte angezeigt werden (§ 50 Abs. 5 StVZO).
Die Referenzzahlen aller Fernscheinwerfer, die gleichzeitig leuchten können, dürfen zusammen 100 nicht überschreiten (UN-Regelung Nr. 48). Die Serienscheinwerfer zählen mit.
Nach vorn wirkende Leuchten dürfen nur zusammen mit Schlussleuchten und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein (§ 49a Abs. 5 StVZO).
Stufe 2: Abnahme durch einen Prüfingenieur
Manche Teile werden erst mit einer Abnahme wirksam, zum Beispiel wenn ein Teilegutachten das vorsieht. Die Abnahme muss dann unverzüglich erfolgen und bestätigt werden (§ 19 Abs. 3 StVZO). Ändert ein Umbau die Fahrzeugart oder ist eine Gefährdung anderer zu erwarten, erlischt die Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO). Dann ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur nötig, etwa von TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS.
Den Nachweis mit Abnahmebestätigung führen Sie im Fahrzeug mit, solange die Änderung nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist (§ 19 Abs. 4 StVZO).
Stufe 3: Ausnahmegenehmigung, vor allem für gelbe Warnleuchten
Gelbe Warnleuchten dürfen nur die Fahrzeuge führen, die § 52 Abs. 4 StVZO nennt: etwa Fahrzeuge für Straßenbau, Straßenreinigung und Müllabfuhr, anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge oder Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte. Für andere Fahrzeuge ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nötig.
Auch mit Genehmigung darf gelbes Blinklicht nur eingeschaltet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsamen Fahrzeugen oder vor ungewöhnlicher Breite, Länge oder Ladung zu warnen (§ 38 Abs. 3 StVO). Sonderrechte gibt es damit nicht.
Was Sie für eine Ausnahmegenehmigung brauchen
Zuständig sind die Landesbehörden (§ 70 Abs. 1 StVZO). In Südhessen, also auch für Hanau, ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Nach dessen Angaben gilt:
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, formlos per E-Mail, Fax oder Post ist möglich.
Grundsätzlich ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen über das Fahrzeug vorzulegen.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an.
Außerdem sollten Sie bereithalten: die Zulassungsbescheinigung, eine Begründung, warum das Fahrzeug die Leuchte braucht (zum Beispiel die Art Ihrer Einsätze), und die Unterlagen zur Leuchte mit Bauartgenehmigung nach ECE-R65. Die Ausnahmeurkunde müssen Sie im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen vorzeigen (§ 70 Abs. 3a StVZO).
Blaues Blinklicht
Blaues Blinklicht ist nach § 52 Abs. 3 StVZO Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und bestimmten anderen Diensten vorbehalten. Für normale Firmen- oder Privatfahrzeuge ist es nicht vorgesehen.
So unterstützen wir Sie
Wir wählen Leuchten mit passender Genehmigung aus, bauen sie nach Herstellervorgabe an und binden sie sauber ins Bordnetz ein. Die rechtliche Beurteilung und die Genehmigung liegen bei Prüforganisation und Behörde. Gern besprechen wir vorher mit Ihnen, welcher Weg für Ihr Fahrzeug in Frage kommt.
Quellen
Verwendete Quellen:
StVZO §§ 19, 49a, 50, 52 und 70, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 30.09.2026)
StVO § 38, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 30.09.2026)
UN-Regelung Nr. 48: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
DEKRA: Lichttechnik, dekra.de/de/lichttechnik
Regierungspräsidium Darmstadt: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, rp-darmstadt.hessen.de
Haftungsausschluss: keine Rechtsberatung
Unsere Ratgeber-Artikel wurden sorgfältig erstellt und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen weder eine Prüfung am konkreten Fahrzeug noch die Beurteilung durch eine Prüforganisation, die Zulassungsbehörde oder eine rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir keine Haftung. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Vorschriften.
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