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Fahrzeugbeleuchtung

Welche Zusatzbeleuchtung ist am Fahrzeug erlaubt?

Arbeitsscheinwerfer, Lichtleisten, Warnleuchten: Was die StVZO grundsätzlich regelt, welche Rolle Prüfzeichen spielen und warum es immer auf den Einzelfall ankommt.

6 Min. Lesezeit

Maurice Scharf, Kfz-Meister

Illustration: Arbeitsscheinwerfer und Rundumleuchte

LED-Lichtleisten, Arbeitsscheinwerfer oder Warnleuchten sind heute leicht zu bekommen. Ob sie am Fahrzeug angebracht und benutzt werden dürfen, ist aber eine andere Frage. In Deutschland regelt das vor allem die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Benutzung im Verkehr zusätzlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Der Grundsatz: nur vorgeschriebene und zulässige Einrichtungen

Nach § 49a Abs. 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Sie müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Was die Vorschriften nicht vorsehen, darf also grundsätzlich nicht montiert werden, auch dann nicht, wenn es ausgeschaltet bleibt.

Welche zusätzlichen Leuchten vorgesehen sind

Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten regelt § 52 StVZO. Dazu gehören unter anderem:

  • Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1)

  • Suchscheinwerfer (§ 52 Abs. 2)

  • Warnleuchten für blaues Blinklicht: nur für berechtigte Fahrzeuge, etwa von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst (§ 52 Abs. 3)

  • Warnleuchten für gelbes Blinklicht: nur für bestimmte Fahrzeuggruppen (§ 52 Abs. 4)

  • Arbeitsscheinwerfer an mehrspurigen Fahrzeugen (§ 52 Abs. 7)

Jede dieser Leuchten ist an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel an die Fahrzeugart, die Schaltung oder die Situation, in der sie benutzt werden darf.

Zusatzscheinwerfer und Lichtleisten

Für nach vorn wirkende Scheinwerfer gelten besonders strenge Anforderungen, weil sie andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gehören nach § 22a StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen. Ob ein bestimmter Zusatzscheinwerfer oder eine Lichtleiste zulässig ist, hängt von der Genehmigung der Leuchte, der Anzahl der Scheinwerfer, dem Anbau und der Schaltung ab. Leuchten mit Hinweisen wie „nur für Offroad“ oder „nicht für den Straßenverkehr“ sind für den öffentlichen Straßenverkehr nicht vorgesehen.

Genehmigung und Prüfzeichen

Für viele lichttechnische Einrichtungen schreibt § 22a StVZO eine Bauartgenehmigung vor. Solche Teile dürfen nur verwendet werden, wenn sie ein amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen tragen. In der Praxis ist das meist eine ECE-Kennzeichnung (großes „E“ im Kreis) oder eine EU-Kennzeichnung (kleines „e“ im Rechteck). Was diese Zeichen bedeuten, erklären wir im Artikel zu E-Prüfzeichen und ECE-Kennzeichnung.

Anbau, Schaltung und Stromversorgung

Auch eine genehmigte Leuchte muss richtig angebaut und geschaltet werden. § 49a StVZO verlangt zum Beispiel, dass paarweise angebrachte Leuchten gleich hoch, symmetrisch und gleichfarbig sind und dass nach vorn wirkende Leuchten grundsätzlich nur zusammen mit den Schlussleuchten eingeschaltet werden können. Elektrisch gehören ein passender Leitungsquerschnitt, eine Absicherung und eine saubere Einbindung ins Bordnetz dazu.

Wann eine Einzelfallprüfung sinnvoll ist

Ob eine bestimmte Leuchte an einem bestimmten Fahrzeug zulässig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Zweifel sollten Sie die Zulässigkeit vor dem Einbau mit einer Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS) oder der Zulassungsbehörde klären. Wir beraten Sie gern bei der technischen Auswahl und übernehmen die fachgerechte elektrische Integration.

Haftungsausschluss: keine Rechtsberatung

Unsere Ratgeber-Artikel wurden sorgfältig erstellt und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen weder eine Prüfung am konkreten Fahrzeug noch die Beurteilung durch eine Prüforganisation, die Zulassungsbehörde oder eine rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir keine Haftung. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Vorschriften.

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